Initiative “Energiekanton 2000”

(1991 durch das "Nordwestschweizer Aktionskomitee gegen Atomkraftwerke" lanciert, 1992 eingereicht; Kernforderung: Einführung von staatsquotenneutralen Lenkungsabgaben)


Generelle Zielsetzung
1. Der Kanton Basel-Stadt führt ein Aktionsprogramm "Energiekanton 2000" durch, welches zum Ziel hat,
- den Stromverbrauch bis zum Jahr 2000 zu stabilisieren,
- den Verbrauch von fossilen Energien bis zum Jahre 2000 nicht über das Niveau von 1990 ansteigen zu lassen und danach zu vermindern,
- 0,5 Prozent des Stromverbrauchs und 3 Prozent des Verbrauchs fossiler Energie bis zum Jahr 2000 durch Sonnenenergie, Wind, Biomasse, Geothermie und Umgebungswärme zu gewinnen.
Der Vollzug obliegt einer von den IWB unabhängigen Energiefachstelle.

Instrumente
2. Die Gesetzgebung ist im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen so zu revidieren, dass
a) Subventionen und Vorschriften für Energiesparmassnahmen und erneuerbare Energien so festgelegt werden, dass die Zielsetzungen gem. Art.1 erreicht werden; mindestens 1 Rappen, indexiert, pro verkaufte kWh ist für Investitionen in neue erneuerbare Energien und Energiesparmassnahmen zu verwenden;
b) sparfreundliche Tarife gelten; die Stromtarife sind schrittweise an die Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen zuzüglich Verteilkosten anzupassen;
c) die Rückliefertarife für Strom mindestens so hoch sind wie im Kanton Basel-Landschaft, sofern bei Verwendung fossiler Brennstoffe die Abwärme vollständig genutzt wird;
d) eine jährliche Erfolgskontrolle mit detaillierter Energiebilanz zuhanden des Grossen Rates publiziert wird;
e) die Verordnungen betreffend Energieverwendung und Emissionen für Neuanlagen mindestens alle 2 Jahre dem landesweit neusten Stadt der Technik angepasst werden;
f) vermehrte Massnahmen für die Verminderung der CO2-Emissionen ergriffen werden; soweit der Kanton diese nicht selber durchsetzen kann, setzt er sich beim Bund dafür ein.

Rückerstattung der Zusatzbelastung
3. Die aus der Tarifanpassung gemäss 2b entstehenden Lasten sind den Energiekonsumenten durch Erleichterungen bei den Steuern, Sozialabgaben oder durch direkte Auszahlung zurückzuerstatten. Zur Vermeidung von Härtefällen und Wettbewerbsverzerrungen sind besondere Bestimmungen zu erlassen, wobei der Lenkungseffekt nicht aufgehoben werden darf.

Sanierungsprogramm der öffentlichen Hand
4. Der Kanton erlässt ein beispielhaftes Sanierungsprogramm für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Richtlinien für ein umweltfreundliches Planungs- und Beschaffungswesen der Verwaltung.

Förderung energiesparender Geräte
5. Der Kanton fördert mit Mitteln aus dem Strompreiszuschlag den Ersatz von veralteten Anlagen durch energiesparende Geräte, insbesondere für festinstallierte Geräte in Mietwohnungen, wo die Konsumenten den Verbrauch selber wenig beeinflussen.

(Am 19.12.1991 im Kantonsblatt veröffentlicht.)

12. Januar 1998

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(c) by Peter Knechtli